JudikaturOGH

RS0076728 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Mai 2009

Eingriffsnormen sind im Sinne des § 1 Abs 1 IPRG gesondert vom Schuldstatut an ihren eigenen Anwendungswillen anzuknüpfen; dieser ist entweder aus ausdrücklichen Selbstaussagen über den Anwendungsbereich oder interpretativ aus dem Zweck solcher Eingriffsnormen zu ermitteln.

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