Der Noterbe muß sich in analoger Anwendung des § 787 Abs 2 ABGB die durch die Ausschlagung der Erbschaft bewirkte einseitige unentgeltliche Zuwendung auf den Schenkungspflichtteil anrechnen lassen.
Rückverweise
…Schon nach bisherigem Recht wurde in der Rechtsprechung die Ausschlagung einer Erbschaft als anrechenbare unentgeltliche Zuwendung angesehen (8 Ob 527/86 = RIS-Justiz RS0012333; vgl auch 2 Ob 354/98t; 4 Ob 136/98y). Nach der Generalklausel des § 781 Abs 2 Z…