RS0046565 – OGH Rechtssatz
Über Ansprüche aus Vermächtnissen (§ 77 Abs 1 JN) steht dem inländischen Gericht, bei dem der beschwerte Erbe seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, die Sachentscheidungsbefugnis auch dann zu, wenn gemäß den Bestimmungen der § 20 bis 25 AußStrG im Inland keine Nachlaßabhandlung stattzufinden hat. Der Inlandbezug, der sich zB aus dem allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten in Österreich ergibt, ist stärker als der "völkerrechtliche Grundsatz der Territorrialhoheit."