JudikaturOGH

RS0077684 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Februar 2023

Für den Eintritt der beschränkten Kündbarkeit kommt es nicht (mehr) darauf an, ob dem Dienstgeber die bescheidmäßige Feststellung der Zugehörigkeit des Dienstnehmers zum Kreis der begünstigten Invaliden vor dem Ausspruch (Zugang) der Kündigung oder erst später bekannt geworden ist. Entscheidend ist allein, ob die Begünstigungen im Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung bereits eingetreten waren.

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