JudikaturOGH

RS0019086 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. März 2006

§ 981 ABGB ordnet an, welche Kosten der Entlehner zu tragen hat; dabei handelt es sich zwar um nachgiebiges Recht, doch sind der Privatautonomie insoweit Grenzen gesetzt, als sie vertragliche Verpflichtung des Entlehners zur Bestreitung von an sich den Verleiher treffenden Aufwendungen bereits Entgelt für die Gebrauchsüberlassung wäre, so dass eine solche Vereinbarung als Umgehungsgeschäft die Anwendung der zwingenden Vorschriften des Mietenrechtes erforderte. Nicht zu den im § 981 ABGB den Entlehner treffenden Kosten gehört jener Aufwand, der schon aus der Bereitstellung der Sache, somit auch ohne das konkrete Benützungsverhältnis, entsteht, weil der Verleiher durch Überwälzung solcher Kosten von Verbindlichkeiten entlastet würde, die ihn auch ohne die Gebrauchsüberlassung träfen; in diesem Umfang liegt eine die Annahme eines Mietverhältnisses allenfalls rechtfertigende Gegenleistung vor.

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