JudikaturOGH

RS0018549 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. November 2007

Ein als Zusage einer bestimmten Eigenschaft zu deutendes Verhalten des Verkäufers, das nach Treu und Glauben die Annahme rechtfertigt, er leiste dem Käufer Gewähr für das Vorhandensein der vom Käufer erwarteten Beschaffenheit des Leistungsgegenstandes, kann im allgemeinen nur dann angenommen werden, wenn der Verwendungszweck geradezu zum Vertragsinhalt gemacht, die Sache dem Käufer eben zu diesem Zweck angeboten wird oder dieser sonst nach den Aussagen des Verkäufers von einer bestimmten Eigenschaft der Ware ausgehen darf.

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