Die im § 79 EO als eine Voraussetzung der Bewilligung der Exekution geforderte Gegenseitikeit ist durch das am 60. Tage nach der im Art 16 des Haager Unterhaltsvollstreckungsabkommens vorgesehenen Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 25.6.1973 erfolgte Inkraftreten diese multilateralen Staatsvertrages für die Türkei verbürgt. Dem steht auch nicht Art 540 Z 4 der Türkischen ZPO nicht entgegen.
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