JudikaturOGH

RS0106084 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. August 2011

Die Frage, ob ein Mietgegenstand als Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit anzusehen ist, wenn er teils als Wohnung, teils als Geschäftsräumlichkeit verwendet wird, beantwortet § 16 Abs 1 Z 1 MRG dahin, dass ersteres der Fall ist, es sei denn, dass die Verwendung (= vertragliche Widmung) zu Geschäftszwecken die Verwendung (= vertragliche Widmung) zu Wohnzwecken bedeutend überwiegt. Ein bedeutendes Überwiegen des Geschäftszweckes liegt vor, wenn das Bestandobjekt zu 6/7 als Betriebsstätte für eine Bauunternehmung und zu 1/7 als Dienstwohnung für Beschäftige verwendet werden soll.

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