Die im § 114 AußStrG angeordnete Beschreibung des Verlassenschaftsvermögens obliegt ausschließlich dem Erben. Dem Abhandlungsgericht steht eine Prüfung des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses auf seine Richtigkeit nicht zu.
…Erbin auf. Auch der in der Form eines Notariatsakts abgeschlossene Schenkungsvertrag war aktenkundig. Wie schon nach der früheren Rechtslage (7 Ob 622/92; RS0007878; RS0007890) hatte das Verlassenschaftsgericht die Vermögenserklärung nicht zu prüfen. Denn für eine Entscheidung des Verlassenschaftsgerichts darüber, welche Gegenstände in eine Vermögenserklärung aufgenommen oder daraus ausgeschieden…
…seiner Richtigkeit anstelle des Inventars der Abhandlung zugrunde zu legen (3 Ob 538/86; 7 Ob 622/92 = NZ 1994, 113; RIS Justiz RS0007878). Mit dem Auftrag zur Vorlage des Vermögensbekenntnisses und der Abweisung des Antrags auf Fristerstreckung wollte das Erstgericht daher nur das Verfahren weiter betreiben. Der Hinweis…
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