RS0050337 – OGH Rechtssatz
Erklärt der aufgriffsberechtigte Miterbe sein Aufgriffsrecht nicht auszuüben oder läßt er die ihm gesetzte Frist fruchtlos verstreichen, muß die Abhandlung in analoger Anwendung des § 120 Abs 1 AußStrG ohne Bedachtnahme auf die Erbteilungsregeln nach dem AnerbenG fortgeführt werden. Welche materiellrechtliche Bedeutung einem Zuwarten mit der Ausübung eines Aufgriffsrechtes zukommt, muß dessen Anordnung, gegebenenfalls durch ergänzende Auslegung einer diesbezüglich vorliegenden Lücke, entnommen werden.