Bei einer Kreditgarantie gehören zur Verletzung der dem Begünstigten gegenüber dem Garanten bestehenden Sorgfaltspflichten besonders der Fall der Aufgabe anderweitiger Sicherheiten im Sinne des analog anwendbaren § 1360 letzter Satz ABGB oder der Fall der Hinauszögerung der Inanspruchnahme des Dritten durch ungerechtfertigte Kreditverlängerung oder Saumseligkeit bei der Eintreibung selbst im Sinne des ebenfalls analog anwendbaren § 1364 letzter Satz ABGB.
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