RS0029940 – OGH Rechtssatz
Der zwingende Charakter der (Arbeiterabfertigung) Abfertigung (§ 3 ArbAbfG; ebenso die Angestelltenabfertigung: § 40 AngG) und der Urlaubsentschädigung (§ 12 UrlG) hat nicht zur Folge, daß eine kollektivvertragliche Festsetzung von Fallfristen für diese Ansprüche unwirksam wäre. Eine besondere Verjährungsfrist oder Präklusivfrist, von der zum Nachteil des Arbeitnehmers nicht abgewichen werden dürfte, setzt nämlich weder das ArbAbfG für den Anspruch auf Abfertigung, noch das UrlG für den Anspruch auf Urlaubsentschädigung fest. Für die Verjährung dieser Ansprüche gilt vielmehr die allgemeine Bestimmung des ABGB über die Verjährung von Dienstnehmerforderungen (§ 1486 Z 5 ABGB).