RS0052347 – OGH Rechtssatz
Das Urlaubsgesetz verbietet die Vereinbarung des Urlaubsverbrauches für Zeiten, für welche die Arbeitsleistung des Arbeitnehmer unter Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes aus anderen Gründen entfällt (AB 276 BlgNR 14 GP 3). Wird entgegen dem gesetzlichen Verbot der Urlaub trotzdem für die Zeit der Arbeitsverhinderung vereinbart, so zählen die in die Zeiten der Arbeitsverhinderung fallenden Urlaubstage nicht auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch.