Der Gesetzgeber hat bei der Regelung des § 7 Abs 3 BArbUG in erster Linie an typische Fälle persönlicher Arbeitsverhinderung einzelner Arbeitnehmer und sonstige wichtige, die Person des Arbeitnehmer betreffende Gründe gedacht (zB § 1154 b ABGB, § 8 Abs 3 AngG), doch trifft der Zweck des Gesetzes nicht nur für jene Freistellungsfälle zu, die sich aus einer persönlichen Arbeitsverhinderung einzelner Arbeitgeber ergeben, sondern auch auf generelle Freistellungen.
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