RS0022531 – OGH Rechtssatz
Nur dann, wenn es sich um eine echte und volle Gemeinschaft hinsichtlich aller in einer Kanzleigemeinschaft bearbeiteten Causen handeln würde, wenn beide Partner in allen sonstigen Belangen gleiche Beiträge eingebracht hätten, dann könnte aus § 1184 ABGB abgeleitet werden, daß auch die anfallenden Gesamtspesen von beiden Partnern gemeinsam je zur Hälfte zu tragen sind.