RS0033079 – OGH Rechtssatz
Nur wenn ein Betrieb übernommen wurde, tritt die Haftung nach § 38 Abs 2 BSVG oder die allenfalls weitergehende Haftung nach § 1409 ABGB ein. Wurde dagegen nur Vermögen übernommen, kann es zu einer Haftung nur kommen, wenn durch Übergabe des im wesentlichen gesamten Vermögens des Übergebers den Gläubigern die Haftungsgrundlage entzogen wurde. (Hier: landwirtschaftlicher Betrieb wurde ungeachtet der Eigentumsübertragung an der Liegenschaften nach wie vor auf Rechnung und Gefahr des Übergebers geführt und war dieser auch weiterhin pflichtversichert.)