JudikaturOGH

RS0029203 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. September 1986

Die Unterlassung der Ausübung des sich aus dem § 25 Abs 1 KO ergebenden Austrittsrecht nimmt dem Arbeitnehmer nicht das Recht, aus einem Grund des § 26 AngG den Austritt zu erklären.

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