JudikaturOGH

RS0056246 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. September 1986

Die in einem Dienstverhältnis zum Dorotheum stehenden Bediensteten sind seit dem mit Bundesgesetz vom 08.11.1978, BGBl 1979/66, angeordneten Eigentumsübergang des Vermögens des Dorotheums auf die Dorotheum Auktions - , Versatz - und Bank - GmbH (§ 1) Arbeitnehmer dieser Gesellschaft (§ 3). Sie unterliegen daher kraft der Rechtsform als Kaufmann (§ 5 HGB, § 61 Abs 3 GmbHG) bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 1 Abs 1 AngG (Art der zu leistenden Dienste) dem Anwendungsgebiet des AngG, sofern es sich nicht um öffentlich - rechtliche Bedienstete handelt.

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