RS0066489 – OGH Rechtssatz
Für die Beurteilung eines nicht nach § 372 EO gestellten Exekutionsantrages, nach dem zugleich wegen fälliger Ansprüche und auch wegen erst fällig werdender Ansprüche auf Vermögensteile gegriffen werden soll, die nicht Arbeitseinkommen des Verpflichteten sind, für dessen Bewilligung hinsichtlich der erst fällig werdenden Ansprüche eine gesetzliche Grundlage fehlt, ist nicht wie bei Exekutionsanträgen nach § 6 Abs 3 LPfG auch der Tag der Antragstellung, sondern der Zeitpunkt der Beschlußfassung maßgebend.