RS0003213 – OGH Rechtssatz
Im § 187 EO wird nur geregelt, welche Personen den Beschluß auf Erteilung des Zuschlages bekämpfen können und für bestimmte Beteiligte eine absolut (von jeder Zustellung oder Kenntnisnahme unabhängige) Rekursfrist festgelegt. Ob hingegen die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz über einen solchen Rekus noch einem weiteren Rechtszug unterliegt, hängt ausschließlich von den allgemeinen Bestimmungen des § 528 Abs 1 und 2 ZPO ab.