JudikaturOGH

RS0077157 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Oktober 2021

Die bloße Namensnennung in einem in das Impressum aufgenommenen Verzeichnis der Hersteller der in dem Druckwerk vervielfältigten Lichtbilder wird man nur dann als ausreichend im Sinne des § 74 Abs 3 UrhG ansehen können, wenn dabei die von jedem einzelnen Hersteller aufgenommenen Lichtbilder eindeutig (durch Nummern oder Seitenangabe) identifiziert sind und damit jedes Lichtbild eindeutig seinem Hersteller zugeordnet werden kann.

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