RS0077157 – OGH Rechtssatz
Die bloße Namensnennung in einem in das Impressum aufgenommenen Verzeichnis der Hersteller der in dem Druckwerk vervielfältigten Lichtbilder wird man nur dann als ausreichend im Sinne des § 74 Abs 3 UrhG ansehen können, wenn dabei die von jedem einzelnen Hersteller aufgenommenen Lichtbilder eindeutig (durch Nummern oder Seitenangabe) identifiziert sind und damit jedes Lichtbild eindeutig seinem Hersteller zugeordnet werden kann.