RS0057867 – OGH Rechtssatz
Die Bestimmung des § 88 Abs 1 Z 2 EheG versteht unter einem "bloß geringfügigen Entgelt" nicht nur ein solches, das absolut geringfügig ist, also nahezu kein echtes Entgelt darstellt, sondern ein Entgelt, das wesentlich vom ortsüblichen Entgelt, das für Wohnungen vergleichbarer Größe und Qualität bezahlt wird, abweicht.