RS0033689 – OGH Rechtssatz
Ein Rückforderungsanspruch nach § 1431 ABGB gehört dann nicht auf den ordentlichen Rechtsweg, wenn das Rechtsverhältnis als öffentlich - rechtlich zu qualifizieren ist, weil der eine Partner als Träger von Hoheitsgewalt aufgetreten ist beziehungsweise auftritt.