JudikaturOGH

RS0028517 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Mai 2022

Der Geschäftsherr hat für das deliktische Verhalten des Erfüllungsgehilfen und auch für das von seinem Erfüllungsgehilfen bestellten weiteren Erfüllungsgehilfen gemäß § 1313a ABGB einzustehen, wenn das Delikt nicht außerhalb des vom Geschäftsherrn übernommenen Pflichtenkreises liegt und eine typische nachteilige Folge darstellt, mit der beim Einsatz eines Gehilfen im allgemeinen gerechnet werden muss (so schon 2 Ob 606/84).

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