JudikaturOGH

RS0091025 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. März 2006

§ 34 Z 7 StGB erfordert eine besondere Stimmungslage, in der einem aus dem Augenblick heraus entstandenen Antrieb zur Begehung einer (strafbaren) Handlung nachgegeben wird.

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