Wird mit einer strafrechtlich an sich nicht verpönten Drohung mit Presseveröffentlichung eines Vorfalls (hier des Verkaufs eines infolge Einbackens einer Maus ekelerregenden Gebäcks) nicht die Realisierung eines damit zusammenhängenden berechtigten oder vermeintlich berechtigten Schadenersatzanspruchs, sondern vielmehr unter Ausnützung der beim Bedrohten erweckten Sorge um gesellschaftliche und geschäftliche Wertschätzung eine unrechtmäßige Bereicherung (Erhalt einer Geldsumme zwecks Zurückzahlung eines - auch zu einem allfälligen Schadenersatzanspruch betragsmäßig außerhalb jeder vertretbaren Relation stehenden und mit dem konkreten Vorfall in keinem Konnex stehenden - Kredits) angestrebt, so verstößt eine derartige Verknüpfung von Mittel und Zweck nach dem spezifischen Rechtswidrigkeitsregulativ des § 144 Abs 2 StGB unter Zugrundelegung eines streng objektiven Maßstabes als sozial unerträglich gegen die guten Sitten.
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