JudikaturOGH

RS0002932 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Juli 1986

Die Exekutionsordnung versteht unter dem Begriff des Zustellungsbevollmächtigten im § 170 Z 4 die Person, die von der Partei zum Empfange der für sie bestimmten Schriftstücke bevollmächtigt worden ist (ebenso § 9 Abs 1 ZustG).

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