RS0052366 – OGH Rechtssatz
Zahlungen an Urlaubsgeld und Urlaubszuschüssen beruhen als Entgelt des Dienstgebers auch dann, wenn sie aufgrund einer gleichzeitigen auf einem einheitlichen Vertrag beruhenden Tätigkeit in einem Angestelltenberuf (hier: gemäß § 5 Abs 5 BAG) ohne daß die Ausnahme des § 1 Abs 2 lit a BArbUG vorliegt, erbracht werden, auf demselben Rechtsgrund wie der Anspruch auf Urlaubsentgelt im Sinne des BArbUG; Sie sind daher in jedem Fall auf einen Urlaubsentgeltanspruch anzurechnen (anders noch - ohne weitere Begründung - Arb 5262).