JudikaturOGH

RS0052366 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Juli 1986

Zahlungen an Urlaubsgeld und Urlaubszuschüssen beruhen als Entgelt des Dienstgebers auch dann, wenn sie aufgrund einer gleichzeitigen auf einem einheitlichen Vertrag beruhenden Tätigkeit in einem Angestelltenberuf (hier: gemäß § 5 Abs 5 BAG) ohne daß die Ausnahme des § 1 Abs 2 lit a BArbUG vorliegt, erbracht werden, auf demselben Rechtsgrund wie der Anspruch auf Urlaubsentgelt im Sinne des BArbUG; Sie sind daher in jedem Fall auf einen Urlaubsentgeltanspruch anzurechnen (anders noch - ohne weitere Begründung - Arb 5262).

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