RS0072267 – OGH Rechtssatz
Die Entscheidung über den Antrag des Sachwalters einer in einer geschlossenen Anstalt untergebrachten behinderten Person, aus ihrem Vermögen ihr ein Taschengeld auszuzahlen, fällt, wenn nicht § 19 Abs 2 Z 4 RpflG zum Tragen kommt, in den Wirkungskreis des Rechtspflegers.