RS0010232 – OGH Rechtssatz
Rückverweise
Dem Kondiktionenschuldner gebührt, soweit er als redlicher Besitzer anzusehen ist, Aufwandersatz iSd § 331 ABGB und, soweit er als unredlicher Besitzer anzusehen ist, Aufwandersatz iSd § 336 ABGB.
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