RS0005130 – OGH Rechtssatz
Nur die in § 387 Abs 2 EO aufgezählten Anknüpfungspunkte können die Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes begründen; weitere Zuständigkeitsbestimmungen, wie etwa die in den §§ 93 und 99 JN geregelten, kommen nicht zum Tragen.