JudikaturOGH

RS0053690 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Juli 1986

Gegen § 18 Abs 2 BStG 1971 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Entscheidung im Entschädigungsverfahren bindet mangels Beteiligung des Bestandnehmers im Verhältnis des Eigentümers zum Bestandnehmer nicht. Daher wird auch über die Entschädigung des Bestandnehmers in diesem Verfahren nicht abgesprochen. Das Eigentum an Superädifikaten ist einer selbständigen Enteignung zugänglich.

VfGH vom 14.05.1981, B 464/78; Veröff: JBl 1982,368

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