JudikaturOGH

RS0059513 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. November 2021

Die Verständigung des anderen Vertragsteils ("Gläubiger") kann konkludent selbst durch schlüssig erkennbares Stillschweigen erfolgen. Gerade der Fall des § 2 Abs 2 GmbHG neu wird bei Dauerschuldverhältnissen wie einem Bestandverhältnis in der Zeit nach der Eintragung der Gesellschaft der Regel sein.

Rückverweise