JudikaturOGH

RS0097574 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. Juni 2000

Soweit der letzte Satz des § 126 Abs 2 StPO auf die Schwierigkeit der Begutachtung Bezug nimmt, so ist dieser Begriff im gleichen Sinn zu verstehen wie in § 118 Abs 2 StPO. Als "schwierig" kann darnach eine Begutachtung in der Regel nur dann angesehen werden, wenn die bereits beigezogenen Sachverständigen die ihnen vom Gericht vorgelegten Sachfragen entweder gar nicht oder doch nicht mit Bestimmtheit zu beantworten vermochten und sich die Möglichkeit einer Beantwortung dieser Sachfragen durch andere Gutachter nicht von vornherein ausschließen läßt.

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