RS0041374 – OGH Rechtssatz
Während die materielle Rechtskraft rein prozessual jede Neuaufrollung des bereits entschiedenen Anspruches zwischen den gleichen Parteien ausschließt, tritt eine Tatbestandswirkung nur in dem Umfang ein, den das materielle Recht in Ansehung des neu strittigen Anspruches festsetzt.