Es begründet (gemäß §§ 344, 290 Abs 1 StPO auch von Amts wegen wahrzunehmende) Nichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 11 lit a StPO wenn der (anklagekonforme) Schuldspruch infolge nur teilweiser Bejahung der ihm zugrunde gelegten Schuldfrage durch die Geschwornen durch das Verdikt nicht (voll) gedeckt ist; insoweit ist gemäß § 336 StPO mit Freispruch vorzugehen (so schon SSt 52/51).
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