JudikaturOGH

RS0080845 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Februar 2009

Bis zum Eintritt des Versicherungsfalles stehen bei Fehlen einer abweichenden Bestimmung durch den Versicherungsnehmer dem Bezugsberechtigten mit Ausnahme des Eintrittsrechtes nach § 177 VersVG sonst keine Rechte zu; er kann daher auch Rechte aus der Lebensversicherung weder abtreten noch verpfänden.

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