RS0080845 – OGH Rechtssatz
Bis zum Eintritt des Versicherungsfalles stehen bei Fehlen einer abweichenden Bestimmung durch den Versicherungsnehmer dem Bezugsberechtigten mit Ausnahme des Eintrittsrechtes nach § 177 VersVG sonst keine Rechte zu; er kann daher auch Rechte aus der Lebensversicherung weder abtreten noch verpfänden.