RS0056163 – OGH Rechtssatz
Auch die Bestimmung des § 410 StPO ist im Disziplinarverfahren sinngemäß anwendbar; das Antragsrecht auf nachträgliche Strafmilderung steht jedoch ausschließlich dem Disziplinarrat zu (wie SSt 42/28).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden