Auch die Bestimmung des § 410 StPO ist im Disziplinarverfahren sinngemäß anwendbar; das Antragsrecht auf nachträgliche Strafmilderung steht jedoch ausschließlich dem Disziplinarrat zu (wie SSt 42/28).
…nach der Rechtsprechung der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission § 410 StPO als prozess- und materiell rechtliche Grundlage nachträglicher Strafmilderung analog anzuwenden (RIS-Justiz RS0055520, RS0056163, RS0056811). Die Schaffung des § 31a StGB durch das StRÄG 1996, BGBl 1996/762, diente, soweit hier bedeutsam, erklärtermaßen der Entflechtung von…
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