JudikaturOGH

RS0036427 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Mai 1986

Wird der ursprünglich bestellte Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe während der Verbesserungsfirst enthoben und ein neuer Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe bestellt (§ 45 Abs 4 RAO), beginnt die Verbesserungsfrist nach § 85 Abs 2 ZPO mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des neuen Rechtsanwaltes neu zu laufen.

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