RS0077070 – OGH Rechtssatz
Die Beschränkung auf eine ausdrückliche Rechtswahl soll dem Schutz des Arbeitnehmers durch Rechtsklarheit dienen; haben aber die Parteien für mehrere Sachfragen des Arbeitsvertrages (Schlechtwetterregelung; Ansprüche bei Erkrankung;
sozialversicherungsrechtliche Behandlung des Arbeitsvertrages) die Anwendung österreichischen Rechts vereinbart, ist es eine Frage der Auslegung des Umfanges der ausdrücklich getroffenen Rechtswahl (§ 914 ABGB) und nicht der nach § 44 Abs 3 IPRG verbotenen schlüssigen Rechtswahl (§ 35 IPRG, § 863 ABGB), ob sie damit auch für alle anderen arbeitsrechtlichen Fragen die Anwendung österreichischen Arbeitsrechts vereinbaren wollten.