JudikaturOGH

RS0045189 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. Mai 1998

Der Umstand, daß "ein Schiedsgericht gemäß den einschlägigen Normen" zu bestellen ist, macht die Vereinbarung nicht unbestimmt. Unter "einschlägigen Normen" können nur die Bestimmungen der §§ 577 ff ZPO verstanden werden.

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