RS0010468 – OGH Rechtssatz
Bei Beurteilung der Beziehungen der durch ein Treuhandverhältnis untereinander verbundenen Personen - für die Treuhand hat das inländische IPRG keine besonderen Kollisionsregeln aufgestellt - ist es angemessen, das anzuwendende Recht, wenn nicht unmittelbar nach § 1 Abs 1 IPRG, so nach § 35 Abs 1 IPRG zu ermitteln. Mangels Behauptung und Feststellung einer ausdrücklichen Rechtswahl und mangels Behauptung und Feststellung von Tatsachen, die für eine schlüssige Rechtswahl hinreichten, ist das anzuwendende Recht nach einer hypothetischen Rechtswahl zu bestimmen.