JudikaturOGH

RS0079358 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Dezember 2017

Es gehört zum Wesen eines jeden Wettbewerbs, in den fremden Kundenkreis einzudringen, weshalb das Ausspannen von Kunden eines Konkurrenten an sich nicht unzulässig ist. Die Verleitung zur ordnungsgemäßen Vertragsauflösung ist daher nicht schlechthin sittenwidrig sondern nur dann, wenn besondere, die Sittenwidrigkeit begründende Umstände, hinzutreten.

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