JudikaturOGH

RS0093685 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Juni 2025

Die Annahme dieser Qualifikation setzt voraus, daß der Täter bereits bei der tatqualifizierenden Tätigkeit (hier: Einsteigen) mit Diebstahlsvorsatz handelt; demzufolge müßte also das Einsteigen in das Gebäude schon zu dem Zweck erfolgt sein, um fremde bewegliche Sachen mit Bereicherungsvorsatz wegzunehmen. Ein etwaiger dolus superveniens des zunächst aus anderen Gründen in das Haus eingedrungenen Täters vermag diesen Vorsatz nicht zu ersetzen.

Rückverweise