RS0054961 – OGH Rechtssatz
Es beeinträchtigt Ehre und Ansehen des Anwaltsstandes und stellte auch eine Berufspflichtenverletzung dar, wenn ein Rechtsanwalt Aufträge der Standesbehörde im Sinne des § 23 RAO nicht umgehend erledigt und dem drängenden Klienten dessen Aktenunterlagen nicht herausgibt.