JudikaturOGH

RS0097799 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. April 1986

Die Frage, ob ein Eideshindernis im Sinn (der Z7) des § 170 StPO vorliegt, hat im Verfahren vor dem Geschwornengericht der Schwurgerichtshof allein zu entscheiden. Er hat zB darüber zu befinden, ob die Angaben eines Zeugen, deren objektive Unwahrheit auf der Hand liegt oder klargestellt ist, wesentliche Tatumstände betreffen und ob dem Zeugen bezüglich dieser Unwahrheit ein bloßer Irrtum zuzubilligen ist.

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