JudikaturOGH

RS0032321 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. April 2025

Die dem Bürgen gewährten Rechte stehen aber auch dem Interzedenten durch Drittpfandbestellung zu, der Auskunftsansprüche und Rechnungslegungsansprüche geltend macht, deren Erfüllung es ihm ermöglichen sollen, den Umfang seiner Haftung zu bestimmen. Dieser Anspruch ergibt sich, wenn das gesicherte Rechtsverhältnis beendet ist oder auf den Dritten gegriffen werden soll, überdies unmittelbar aus § 1366 ABGB. Die gesetzliche Grundlage für den Auskunftsanspruch und die damit verbundene Rechnungslegung ist demnach vorhanden.

Verweise

Rückverweise