Die Qualifikationsfälle des § 147 Abs 1 Z 1 StGB sind rechtlich gleichwertig, mithin sanktionslos vertauschbar.
Rückverweise
… 146 Rz 38 ff). [7] Hinzugefügt sei, dass die hier zur Täuschung verwendeten E Mails als (falschen Urkunden rechtlich gleichwertige [RIS Justiz RS0094455]) falsche Daten die Qualifikation des § 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall StGB erfüllen (vgl 14 Os 114/16w…