RS0086858 – OGH Rechtssatz
Die - wenngleich primär die Frage der Gerichtszuständigkeit regelnde - Vorschrift des § 53 Abs 4 FinStrG ist dahin zu verstehen, daß darnach - über die Regelung des § 55 StPO hinaus und diese insoweit für den Bereich des gerichtlichen Finanzstrafverfahrens verdrängend - über alle in sachlichem Zusammenhang stehenden Finanzvergehen aus Gründen der Verfahrenskonzentration und Verfahrensökonomie - sinnvollerweise - in einem einheitlichen (gerichtlichen) Strafverfahren abgesprochen werden soll.