JudikaturOGH

RS0080368 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Oktober 2015

Vor der Erhebung von Ansprüchen gemäß § 12 Abs 3 VersVG ist eine Ablehnung unwirksam und kann den Versicherungsnehmer nicht zur Klage zwingen. "Anspruch auf die Leistung" ist enger als "Anspruch aus dem Versicherungsvertrag".

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