RS0080368 – OGH Rechtssatz
Vor der Erhebung von Ansprüchen gemäß § 12 Abs 3 VersVG ist eine Ablehnung unwirksam und kann den Versicherungsnehmer nicht zur Klage zwingen. "Anspruch auf die Leistung" ist enger als "Anspruch aus dem Versicherungsvertrag".